Radeln im Wald: Schmale Pfade sind tabu
Darauf weist das Forstamt des Bodenseekreises hin. Damit die Natur geschont und das Zusammentreffen mit anderen Waldnutzenden nicht zur Gefahr wird, ist das Radfahren im Wald gemäß § 37 Abs. 3 Landeswaldgesetz nur auf mindestens zwei Meter breiten Wegen erlaubt. Kraftfahrzeuge, beispielsweise Motocrossräder, dürfen im Wald ohnehin nicht gefahren werden (§ 37 Abs. 4 Satz 1 Landeswaldgesetz).
Die Zwei-Meter-Regel für Räder und Bikes soll einerseits Konflikte zwischen Fußgängern und Radfahrenden vermeiden. Vor allem aber geht es darum, Flora und Fauna zu schützen. Denn das Radfahren abseits der Wege und auf einfachen Pfaden führt zu Erosion und dem Wegspülen des Waldbodens bei späteren Regengüssen. Auch beunruhigt es die Tiere im Wald, wenn Mountainbikes durch ihre Rückzugsräume preschen. Das ist besonders problematisch, weil in dieser Jahreszeit viele Tiere mit der Aufzucht ihrer Jungen beschäftigt sind und diese bei der „Flucht“ vor den Mountainbikern noch die Hilfe ihrer Eltern benötigen. Sind die Eltern gerade nicht in der Nähe, ducken sich die Jungtiere häufig nur weg und werden dann manchmal von den Sportlern übersehen.
Das Forstamt des Bodenseekreises appelliert deshalb an alle Waldbesucherinnen und -besucher, aufeinander Rücksicht zu nehmen und das Schutzbedürfnis der Tiere und Pflanzen des Waldes zu respektieren.
Quelle: Landratsamt Bodenseekreis