Gemeinderat beschließt Zweitwohnungssteuer-Erhöhung
Bisher waren 28 Prozent der jährlichen Nettokaltmiete als Steuer zu entrichten, zum Jahreswechsel werden es 35 Prozent. Die letzte große Änderung der Zweitwohnungssteuer trat Anfang 2022 in Kraft und führten zu mehr Steuereinnahmen. Das eigentliche Ziel, den Wohnungsmarkt zu entlastet erfüllte die Änderung nicht. Es wurden aufgrund der damaligen Steuererhöhung keine Zweitwohnungen aufgegeben und es entstand kein neuer Wohnraum. Die jetzige Erhöhung der Zweitwohnungssteuer soll die Entlastung des Wohnungsmarktes noch mehr in den Fokus rücken.
Wer also nur am Wochenende oder in Ferien eine Wohnung in Friedrichshafen bewohnt, muss künftig mehr Steuern bezahlen. Als Berechnungsgrundlage dient die Jahresnettokaltmiete. Handelt es sich um Eigentum, wird die Jahresnettokaltmiete ab 1. Januar anhand des aktuellen Mietspiegels der Stadt ermittelt. Der Mietspiegel ist auf der Website der Stadt unter www.mietspiegel.friedrichshafen.de zu finden. Bei einer Neubauwohnung mit 80 Quadratmetern in der Kernstadt beispielsweise liegt die ortsübliche Vergleichsmiete bei 11,55 Euro je Quadratmeter. 35 Prozent des jährlichen Mietaufwands entsprächen also rund 3.880 Euro, etwa 776 Euro mehr als bisher.
Keine Steuer für einige Ausnahmefälle
In Ausnahmefällen wird keine Steuer erhoben. Wer zum Beispiel verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, den Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde hat und zusätzlich eine Wohnung in Friedrichshafen aus beruflichen Gründen oder wegen Ausbildung und Studium nutzt, muss keine Zweitwohnungssteuer zahlen. Allerdings nur, wenn die Wohnung tatsächlich notwendig ist, regelmäßig genutzt wird und sich die Arbeits- oder Ausbildungsstelle in Friedrichshafen oder maximal in einem Umkreis von zehn Kilometer um die Stadt befindet.
Alle Ausnahmefälle und Regelungen sind online in der Zweitwohnungssteuersatzung zu finden: www.satzungen.friedrichshafen.de.
Nicht neu aber trotzdem wichtig
Als Zweitwohnung gelten auch alle Wohnmobile und Campingwagen, die während der gesamten Saison von 1. April bis 15. Oktober auf einem Dauerstandplatz abgestellt sind. Dann liegt der Steuersatz unverändert bei 20 Prozent der Nettostandplatzmiete für die Saison.